Strafrecht / Mord / Besondere Schwere der Schuld
Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hatten sich der Lebensgefährte und seine Mutter zur Tat entschlossen, um in den Genuss von Leistungen in Höhe von mehreren Millionen Euro aus zahlreichen für die Getötete abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kommen. In Umsetzung des Tatplans hatte zunächst die Mutter des Lebensgefährten des Tatopfers versucht, dieses durch Messerstiche zu töten, es aber nur verletzt. Wenige Wochen später hatte die (nichtrevidierende) dritte Angeklagte auf Veranlassung des Lebensgefährten der Getöteten ebenfalls erfolglos den Versuch unternommen, das Tatopfer zu vergiften. Schließlich hatte der vom vierten Angeklagten im Rahmen des Mordkomplotts angeworbene und mit 500 EUR für sein Tätigwerden entlohnte fünfte Angeklagte das auf einen Parkplatz in Berlin-Lübars gelockte Tatopfer erdrosselt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2016 zum Beschluss des BGH vom 02. März 2016 - 5 StR 556/15 -