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Verurteilung eines Heranwachsenden wegen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von elf Jahren bestätigt

12/10/2017

 

Jugendstrafrecht / Versuchter Mord

Das Landgericht Würzburg hat den zur Tatzeit 19-jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von elf Jahren verurteilt.

Sachverhalt:

Nach den landgerichtlichen Feststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss, seine vormalige Freundin zu töten, nachdem diese die Beziehung zu ihm beendet hatte. Durch einen Mittäter lockte er sie unter einem Vorwand in den zur abendlichen Tatzeit menschenleeren Schlosspark von Wiesentheid. Dort trat er überraschend auf sie zu und versetzte ihr in Tötungsabsicht drei wuchtige Stiche mit einem Messer. Die Stiche drangen in den Hals, die linke Schädelseite sowie in den Nacken ein und führten zu schwersten, konkret lebensbedrohlichen Verletzungen. Der Angeklagte und sein Mittäter ließen die Geschädigte in dem Glauben, sie getötet zu haben, im Park zurück. Infolge der durch die Messerstiche zugefügten Verletzungen, vor allem der gravierenden Verletzung des Rückenmarks, sind bei ihr u. a. eine Querschnittslähmung eines bestimmten Grades sowie schwerste Beeinträchtigungen des Blasen-Darm-Trakts eingetreten. Sie ist derzeit dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Tat u. a. als versuchten Mord unter Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe gewertet. Unter Anwendung von Jugendstrafrecht ist die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG festgestellt und der Angeklagte innerhalb des dadurch eröffneten höheren Strafrahmens zu der Jugendstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Zudem hat das Landgericht der Geschädigten ein hohes einmaliges Schmerzensgeld sowie eine monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente zuerkannt.

Mit seiner Revision hat der Angeklagte vor allem die Anwendung des erhöhten Strafrahmens der Jugendstrafe beanstandet.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Würzburg keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2017 zum Beschluss des BGH vom 12. Oktober 2017 - 1 StR 324/17 -

Urteil wegen Polizistenmordes in Haiger rechtskräftig

15/8/2017

 

Strafrecht / Mord / Besondere Schwere der Schuld

Das Landgericht Limburg an der Lahn hat den Angeklagten u.a. wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord sowie gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
​
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am 24. Dezember 2015 in einem Regionalzug ohne Fahrschein. Nachdem der Zugbegleiter eine Polizeistreife hinzugerufen hatte, tötete der Angeklagte einen Polizeibeamten mit mehreren Messerstichen und verletzte dessen Kollegen schwer; er handelte dabei aus Hass auf Polizeibeamte.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 15. August 2017 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.08.2017 zum Beschluss des BGH vom 15. August 2017 - 2 StR 222/17 -

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    "Legendierte Polizeikontrollen" grundsätzlich zulässig
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    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung
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