Strafprozessrecht / Untersuchungshaft
Da alle einer Haftanordnung zugrunde liegenden Erkenntnisse von den Ermittlungsbehörden und dem Haftgericht festgestellt sein müssen, können ungeklärte, weil nicht überprüfte Aspekte nicht der Haftentscheidung zu Lasten des Beschuldigten zugrunde gelegt werden.
Die für die Prüfung der Fluchtgefahr maßgebliche Straferwartung konkretisiert sich durch einen Verständigungsvorschlag, den das Gericht in Absprache mit der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren der Verteidigung unterbreitet. Für die Strafzumessungsbewertung im Falle eines streitigen Verfahrens ist zugrunde zu legen, dass die Differenz zu der für den Fall eines Geständnisses zugesagten Strafobergrenze nicht zu groß sein darf, im Vergleich zum einvernehmlichen Verfahren also eine angemessene Erhöhung ins Auge zu fassen ist. Hierbei kann in dem Zwischenstadium einer Haftentscheidung die verbreitete Auffassung einen ersten Anhaltspunkt bieten, wonach der angemessene Strafrabatt in der Regel nicht mehr als 20 % bis 30 % betragen darf bzw. Erhöhungen um mehr als ein zusätzliches Drittel der nach einem Geständnis zu verhängenden Strafe nicht zu rechtfertigen sind.
Aus der Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg, Rechtsprechung des Kammergerichts, Beschluss des KG vom 20. Februar 2015 - 4 Ws 20/15 -